ÖKOLINKSLIBERALE    DEMOKRATISCHE PARTEI

ÖLDP

ÖLDP PARTEISATZUNG

 ÖKOLINKSLIBERALE DEMOKRATISCHE PARTEI



Präambel


Die Ökolinksliberale Demokratische Partei ist eine weltoffene, freie, soziale, ökolinksliberale, demokratische Partei. Sie vereinigt Frauen und Männer, alle Bürgerinnen und Bürger, sowie alle Kulturen verschiedener demokratischer Denkrichtungen, die sich zu Freiheiten, Humanismus, Toleranz, sozialliberalen, ökolinksliberale Reformen, zu der absoluten Gleichheit zwischen allen Kulturen, zu der Gleichheit zwischen Frau und Mann, zum Individualismus, zur progressive Denkweise sowie zu einer europäischen modernen Gesellschaft, zu der Friedenspolitik, zu Respekt der Grundrechte der Verfassung, zu der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und zu der UN-Menschenrechtscharta bekennen. Die Ökolinksliberale Demokratische Partei plädiert für eine sozialgerechte, arbeitsrechtliche, internationale sowie weltoffene, wettbewerbsfähige sozialliberale, Ökolinksliberale Wirtschaft, die die humanistische Grundsätze sowie die Menschenrechte, die Grundrechte und allgemein das Arbeitsrecht sowie die Arbeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer achtet. Die Ökolinksliberale Demokratische Partei gilt als religiös-neutrale Partei, die jegliche theokratische, religiöse fundamentalistische Regierungsformen ablehnt. Religionen sind Privatsachen und gelten als freie mögliche privaten Weltanschauungen, die unabhängig vom Staat und Politik zu betrachten sind. Die Handlungsrahmen und Dogmen der Religionen sind infolgedessen von den politischen, staatlichen Aktivitäten und vom Parteiengagement zu trennen. Die Ökolinksliberale Demokratische Partei beachtet das Prinzip der Säkularisierung, des Atheismus und des Laizismus, und fordert die gesetzliche Trennung zwischen Politik und Religion, sowie prinzipiell die Trennung zwischen Staat und allen möglichen religiösen Einrichtungen, sowie Glauben. Der Schutz der Menschenwürde sowie die Ächtung von jeglicher Form von Krieg und Gewalt fungieren als humanistische Grundsätze der Ökolinksliberale Demokratischen Partei.

 

"Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Artikel 1 GG

 

Bérangère Bultheel

Politikerin

Bundesvorsitzende

Parteivorsitzende, Parteigründerin ÖLDP


§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1)Name: Die Partei trägt den Namen ÖKOLINKSLIBERALE DEMOKRATISCHE PARTEI und die Kurzbezeichnung ÖLDP.

 

(2)Sitz: Der Sitz der Partei ist Hamburg und innerhalb der Europäischen Union.

 

(3)Tätigkeitsgebiet: Ihre Tätigkeitsgebiete sind das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union.

 

 

§2 Zweck der Partei

(1)Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens: Die Ökolinksliberale Demokratische Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes, freies, individualistisches und kollektives friedliches Leben ermöglichen soll, und strebt dabei insbesondere an das gesellschaftliche Zusammenleben nach demokratischen rechtsstaatlichen Prinzipien so zu gestalten,

•  dass jeder Mensch ein Grundrecht auf sichere Existenz und politische

sozial-gesellschaftliche Teilhabe hat,

•  dass jegliche Form von Gewalt, Rassismus, Prostitution, Menschenhandel absolut

verboten sind, sowie jegliche Form von staatlicher unberechtigter Gewalt wie im Diktatur und im Totalitarismus absolut verboten sind, und jeglichen kollektiven oder staatlichen Unterdrückungsformen sowie Erniedrigung absolut verboten sind,

•  dass kein Mensch für eine Handlung bestraft wird, die weder andere Menschen schädigt

noch diese in ihrer Freiheit oder Unversehrtheit einschränkt oder gefährdet,

•  dass kein Mensch aufgrund seiner Herkunft, seines Geschlechtes, seiner Kulturellen

Zugehörigkeit, seiner politischen Ideen, Meinungen und Einstellungen, seiner Weltanschauung, seiner Vermögenslage sowie aufgrund einer tatsächlichen oder angedeuteten Eigenschaft oder aufgrund von tatsächlicher oder angedeuteter Zugehörigkeit zu einer Minderheit mit einer tatsächlichen oder angedeuteten Eigenschaft diskriminiert wird und

•  dass jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen, Bildungsmöglichkeiten verfügt,

die für die selbstbestimmten und freien getroffenen Entscheidungen und für die persönliche individualistische und sozial-gesellschaftliche Entfaltung seiner Persönlichkeit erforderlich sind.

•  die Welt und Umwelt als Biosphäre der Menschen dauerhaft zu erhalten

•  dass jeder Mensch einen Anspruch auf Rechtsschutz und staatlicher Schutz

gewährt wird, wenn ein möglicher Staat und/oder Dritte, kollektive Akteure seine Grundrechte gefährden könnten.

 

(2)Die Ökolinksliberale Demokratische Partei setzt sich uneingeschränkt und nachhaltig gegen Faschismus, gegen Terrorismus, gegen Kriege, gegen Antisemitismus, gegen Rassismus, gegen Rechtsextremismus, gegen Waffenproduktion, gegen Waffenexport, gegen religiösen Fundamentalismus und gegen religiösen Radikalismus,

gegen Prostitution, gegen alle Formen des Menschenhandels, gegen die Sklaverei und gegen alle Formen von Sklaverei, gegen Nationalismus und gegen Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit ein

Die Ökolinksliberale Demokratische Partei setzt sich uneingeschränkt und nachhaltig gegen alle antisemitischen, rassistischen, faschistischen, rechtsextremistischen und nationalistischen Bestrebungen und gegen alle Formen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit ein.

 

(3)Vorbildfunktion zur Stärkung der Demokratie: Die Ökolinksliberale Demokratische Partei möchte mit ihren demokratischen Konzepten und humanistischen politischen Zielen ein Vorbild für andere Parteien und politische Organisationen sein.

 

 

§3 Grundsätze der Zusammenarbeit

§3.1 Digital, online, asynchron und zeitliche und räumliche Versammlungen

(1)Unabhängigkeit von Raum und Zeit: Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungsbildung und Willensbildung in der Partei ermöglichen.

 

(2)Online-Zusammentreten und Versammlung Landesweit, Bundesweit, Europaweit

Die Organe treten grundsätzlich in Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland oder/und in einem anderen europäischen Land. Die Organe können auch online zusammentreten.

 

(3)Ständige Tagung: Die Organe tagen grundsätzlich ständig.

 

(4)Asynchrone Zusammenarbeit: Die Organe können technische Systeme verwenden, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen.

 

(5)Zeitliche und räumliche Versammlungen: Ein Organ kann immer beschließen, zur Behandlung einzelner Sachverhalte zeitlich und räumlich zusammenzutreten.

 

(6)Zusammentreten an Wahlurnen: Ein Organ tritt zur Stimmabgabe bei geheimen Wahlen an einer oder mehreren über das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen zusammen.                    

 

§3.2 Demokratie für Alle Bürgerinnen und Bürger. Demokratie für alle Menschen

(1)Umfassende Beteiligungsmöglichkeiten für alle Mitglieder: Allen Mitgliedern soll bei der Entscheidung von Sachfragen, unabhängig von ihren fachlichen Kenntnissen oder persönlichen zeitlichen Einschränkungen, eine möglichst umfassende

Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden.

 

(2)Fachlich fundierte Entscheidungen: Die Partei verfolgt das Ziel, Entscheidungen sozialliberal, ökolinksliberal, demokratisch, fachlich, sachlich fundiert zu treffen.

 

(3)Demokratie für Alle als Mittel politischer Arbeitsteilung: Um Entscheidungen sowohl gemäß §3.2(2) sozialliberal, ökolinksliberal, demokratisch, fachlich, sachlich fundiert treffen zu können als auch entsprechend des §3.2(1) allen Mitgliedern gleichermaßen möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen, verwendet die Partei das im folgenden beschriebene Konzept einer Demokratie für Alle als Mittel der politischen Arbeitsteilung und des politischen Engagements.

 

(4)Frei Delegieren bei jedem Parteimitglieder: Jedes Parteimitglied kann in Sitzungen, Versammlungen, Bundesparteitagen, Landesparteitagen und Kreisparteitagen als Delegierte & Delegierter aus freiem Willen auftreten. Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme geheimer Abstimmungen, muss es jedem Parteimitglied möglich sein, das eigene Abstimmungsverhalten für einzelne, mehrere oder alle Abstimmungen auf eigenen Wunsch automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds zu koppeln; das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppelt, nimmt bei Teilnahme des anderen Mitglieds ebenfalls automatisch an einer Abstimmung teil und stimmt hierbei automatisch genau wie das andere Mitglied ab.

 

(5)Frei Delegieren verschiedener Themen an verschiedene Mitglieder: Bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach §3.2(4) kann ein Parteimitglied das eigene Abstimmungsverhalten für verschiedene Abstimmungen auch an unterschiedliche Parteimitglieder koppeln.

 

(6)Ungenutzte Delegationen: Koppelt ein Parteimitglied das eigene Abstimmungsverhalten entsprechend §3.2(4) automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Parteimitglieds und gibt das andere Parteimitglied keine Stimme ab, dann gibt auch das Parteimitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten des anderen Mitglieds gekoppelt hat, keine Stimme ab.

 

(7)Widerruf von Delegationen: Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach §3.2(4) muss das Parteimitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Parteimitglieds gekoppelt hat, jederzeit für die Zukunft widerrufen können.

 

(8)Interaktivität von Delegationen: Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach §3.2(4) ist abschließbar, d.h. ein Parteimitglied kann das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Parteimitglieds koppeln, auch wenn das andere Parteimitglied selbst wieder das Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten weiterer Mitglieder gekoppelt hat.

 

(9)Demokratie für Alle: Die Partei betreibt ein vollständiges geeignetes demokratisches System zur Verwendung durch die Mitgliederversammlungen und Gebietsversammlungen der Gliederungen, welches stimmberechtigten Mitgliedern eine Teilnahme am Meinungs- und Willensbildungsprozess gemäß der Prinzipien dieser Satzung ermöglicht.

 

(10)Moderation durch Demokratisches Organisationstatut: Das Organisationstatut ist darauf automatisch demokratisch ausgelegt, grundsätzlich ohne Moderation durch eine Versammlungsleitung auszukommen; eine Moderation durch eine demokratisch gewählte Versammlungsleitung nach §6.3 ist auch jederzeit möglich.

 

(11)Mechanismen der automatischen Moderation: Zur automatischen Moderation kann das Organisationstatut ein bestimmtes Quorum an Unterstützungsstimmen fordern, damit ein Antrag weiter diskutiert oder abgestimmt werden kann; ebenfalls ist beim Stellen von Anträgen und Einbringen anderer Beiträge eine eventuelle Beschränkung der Anzahl gestellter Anträge bzw. eingebrachter Beiträge pro Mitglied und Zeitspanne möglich.

 

(12)Unterstützung durch Delegation: Die Unterstützung von Anträgen im Sinne von §3.2(11) ist grundsätzlich auch automatisch durch Delegation entsprechend des §3.2(4) bis (9) möglich.       

 

(13)Einwilligung der antragstellenden Person bei Änderungen: In das Organisationstatut dürfen eingebrachte Anträge grundsätzlich nicht gegen den Willen der antragstellenden Person verändert oder gelöscht werden; stattdessen ist es Mitgliedern möglich innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraums zusätzliche Anträge oder andere Anträge einzubringen, die dann ggf. mittels eines Präferenzwahlverfahrens entsprechend §3.8 abgestimmt werden.

 

(14)Öffentlichkeit der ÖLDP: Beiträge, Unterstützungs-, Bewertungs- und Abstimmungsverhalten gemäß transparenten demokratischen Prinzipien werden von der ÖLDP Partei unverzüglich veröffentlicht und online menschen- und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. Das Abstimmungsverhalten laufender Abstimmungen kann hiervon vorübergehend bis zum Ende der Abstimmung ausgenommen werden, um taktisches Abstimmen zu vermeiden.

 

§3.3 Übernahme von Verantwortung durch offenes politisches demokratisches Handeln

(1)Verantwortung: Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit entsprechenden politischen demokratischen Arbeit und politischen demokratischen Handeln einhergeht.

 

(2)Öffentliche Abstimmungen: Daher veröffentlicht die Partei nach Einigung zu sämtlichen Entscheidungen das Abstimmungsergebnis der öffentlichen Abstimmungen von Parteimitgliedern, die an der politischen Entscheidung teilgenommen haben, sowie weitere nach Einigung nach §3.2(14) veröffentlichte Daten auch unbegrenzt über die Dauer der Parteimitgliedschaft hinaus.

 

(3)Geheime Abstimmungen über Personen: Nur Wahlen von Personen, einschließlich Abwahlen einzelner Amtsinhaber und/oder Amtsinhaberin, erfolgen abweichend von §3.3(2) geheim; bei allen Wahlen, auch bei Vorstandswahlen mit vorheriger Abstimmung, inklusiv bei den Abstimmungen über die Aufnahme eines Parteimitglieds kann die Wahl auch als offene Abstimmung erfolgen, sofern sich kein Widerspruch durch mindestens ein Mitglied ergibt.

 

(4)Kennzeichnungsrechte: In internen administrativen Systemen der Partei, insbesondere Systemen gemäß §3.1 und §3.2, ausgenommen bei zeitlichen und räumlichen Zusammentreten der Mitgliederversammlung werden Beiträge von Mitgliedern der Partei stets mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Mitglieds gekennzeichnet, das den jeweiligen Beitrag eingebracht hat.

 

(5)Transparenzpolitik und transparente Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf: Die Kommunikation bezüglich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Wahlkampf findet grundsätzlich immer öffentlich statt; hierbei entstehende Nachteile im politischen Wettbewerb werden zugunsten der Offenheit gegenüber dem Wähler und der Wählerinnen und den gestärkten Beteiligungsmöglichkeiten für die Mitglieder hingenommen.                                                                                                                                                       

 

§3.4 Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit

(1)Öffentliche Wahrnehmung bei politischen Handlungen: Mitglieder der Partei haben bei politischen Handlungen stets in Betracht zu ziehen, dass sie auch als Mitglied der Ökolinksliberale Demokratische Partei wahrgenommen werden.                                          

 

§3.5 Besondere Verantwortung von Amtsträgern und Amtsträgerinnen

(1)Öffentliche Wahrnehmung von Amtsträgern und Amtsträgerinnen: Amtsträgerinnen und Amtsträger haben für die Dauer ihrer Amtszeit die besondere Verantwortung, bei öffentlichen Äußerungen ausschließlich die politischen Ziele der Ökolinksliberalen Demokratischen Partei sowie gleichzeitig ihre eigene freie neue Ideen und politischen Ziele zu vertreten, die jederzeit absolut im Einklang mit den Werten und der Ethik, mit der Präambel sowie mit dem Idealismus der Ökolinksliberalen Demokratischen Partei sein müssen; das Einbringen der eigenen politischen Meinung durch Nutzung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts innerhalb der Partei ist immer frei sowie unantastbar. Rechtswidrige sowie strafrechtliche Äußerungen, die Dritten oder/und die Würde der Menschen verletzen, sind verboten.

 

(2)Verstoß gegen Ziele durch Amtsträger und Amtsträgerinnen: Wenn ein Mitglied der Ökolinksliberalen Demokratischen Partei bei der Wahrnehmung eines Partei- oder Versammlungsamts wiederholt gegen die politischen sozialliberalen ökolinksliberalen demokratischen Ziele der ÖLDP handelt oder/und entsprechend §3.5(1) wiederholt politische Ziele, die im Widerspruch mit den sozialliberalen ökolinksliberalen demokratischen Werten und Ethik sind, anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie anstelle der Werte und Präambel der Ökolinksliberalen Demokratischen Partei vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu. Jegliche mögliche Zuwiderhandlung führt zu einer parteigeregelten Kündigung der Parteimitgliedschaft.                                                                        

 

§3.6 Besondere Verantwortung von Mandatsträgern und Mandatsträgerinnen

(1)Nutzung politischer Mandate für die Ziele der Partei: Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, haben die besondere Verantwortung ihr Mandat für die Umsetzung der politischen sozialliberalen ökolinksliberalen demokratischen Ziele der Ökolinksliberalen Demokratische Partei zu nutzen.                                                                                     

 

(2)Vertretung der Parteipositionen durch Mandatsträger und Mandatsträgerinnen: Mitglieder der Partei haben daher bei der Ausübung eines solchen Mandats stets die politischen Ziele, die Werte, die Ethik und die Präambel der Ökolinksliberale Demokratische Partei sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vertreten.

 

(3)Verstoß gegen Ziele durch Mandatsträger und Mandatsträgerinnen: Wenn ein Mitglied der Ökolinksliberale Demokratische Partei bei der Wahrnehmung eines Mandats wiederholt gegen die politischen Ziele der ÖLDP handelt, oder/und politische Ziele vertritt, die im Widerspruch mit den sozialliberalen ökolinksliberalen demokratischen Werten und mit der Ethik sind, anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie anstelle der Werte und Präambel der Ökolinksliberale Demokratische Partei vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu. Jegliche mögliche Zuwiderhandlung führt zu einer parteigeregelten Kündigung der Parteimitgliedschaft.

 

§3.7 Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen

(1)Entscheidung durch Mehrheiten: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen von Mehrheiten demokratisch, frei getroffen werden.

 

(2)Anhörung von Minderheiten: Demokratische Minderheiten in der Partei müssen ihre Vorschläge dennoch in angemessenem Rahmen zur Erörterung bringen können, um für ihre Position & Stellungnahme ggf. eine Mehrheit erlangen zu können.

 

(3)Entscheidung durch teilnehmende Mitglieder: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen der Organe nur von den Mitgliedern getroffen werden, die an der entsprechenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen.

 

(4)Gleichbehandlung delegierender Personen: Mitglieder, die entsprechend §3.2(4) bis (9) mittels Delegation an einer Abstimmung teilnehmen, sind ebenfalls teilnehmende Mitglieder im Sinne des §3.7(3) und anderen teilnehmenden Mitgliedern gleichgestellt.

 

(5)Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen: Mitglieder ohne gültige Mitgliedschaft und Mitglieder, die allerdings seit mehr als einem halben Jahr mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, werden nach einem halben Jahr vom Beginn des Verzugs von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen vorübergehend ausgeschlossen; gleichermaßen wird spätestens 14 Tage nach Wegfall des Ausschlussgrundes die Möglichkeit zur Stimmabgabe wieder eingeräumt.

 

(6)Erforderliche Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden entweder

•  mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden

sein, damit eine Entscheidung getroffen oder eine kandidierende Person gewählt ist oder

•  ausnahmsweise mit 2/3-Mehrheit, d.h. es müssen mindestens doppelt so viele Ja- wie

Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen ist oder eine kandidierende Person gewählt ist.

• Zeitlich ausgenommen von dieser Regelung ist die Wahl der Parteigründerin der Ökolinksliberale Demokratische Partei. Nach der Gründung der Partei darf die Parteigründerin - kontinuierlich und ohne reguläre erneute Wahl- bis maximal zur 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung der Partei den Parteivorstand innehaben sowie das Amt der Parteivorsitzende bzw. der Bundesvorsitzende zu der genannten Zeit nach Wunsch ausüben. Diese Regelung soll sowohl das Copyright und die Democratic Rights and Ethic Rights der Ökolinksliberale Demokratische Partei schützen, die von der Parteigründerin festgelegt sind, als auch die Basis, die Werte und die Ethik, die in der Präambel und Parteisatzung festgelegt sind, sichern.

• Nach dem Ablauf der 5 Jahren der Parteigründung finden Wahlen des/der Parteivorsitzenden bzw. des/der Bundesvorsitzende gemäß §11.1 PartG in regulären erforderlichen Mehrheiten statt. Der Parteivorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Parteivorstand muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Parteigründerin kann erneut kandidieren und als Parteivorsitzende bzw. Bundesvorsitzende wieder gewählt werden. Jedes Mitglied der Ökolinksliberale Demokratische Partei kann grundsätzlich für den Parteivorstand sowie als Parteivorsitzende ebenfalls kandidieren und als Parteivorsitzende bzw. Bundesvorsitzende gewählt werden. Abstimmungen und Wahlen des Parteivorstandes werden entweder mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen ist oder eine kandidierende Person gewählt ist.

 

(7)Anwendung der erforderlichen Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen. Die 2/3-Mehrheit findet ausschließlich dann Anwendung, wenn diese Satzung es ausdrücklich verlangt.

 

§3.8 Transparenzwahl und transparentes demokratisches Verfahren

(1)Vermeidung der Vereinbarung von Vorabsprachen: Wahl- und Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Parteimitglieder nicht aufgrund des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen und/oder klientelpolitischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag oder eine kandidierende Person zu einigen.

 

(2)Transparenzpolitik und Wahlschlichtung: Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungs- oder Wahloptionen wird daher eine Wahl durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungs- oder Wahloptionen unter Angabe eines Mehrheitsvotums ermöglicht. Abstimmungs- oder Wahloptionen werden zugestimmt, wenn sie die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Parteimitglieder erhalten.

 

§3.9 Geheime Wahlen und Abstimmungen

(1)Verwendung einer Wahlurne: Die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen findet niemals online statt, sondern ausschließlich durch Versammlung an einer oder mehreren über das Gebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen.

 

(2)Öffentlichkeit der Wahl: Die Wahlurnen sind bis zu ihrer Leerung ununterbrochen öffentlich beobachtbar und müssen vor jedem Einsatz von den Personen, die an der Versammlung teilnehmen, auf korrekten Zustand hin überprüft werden können; der Stimmzetteleinwurf sowie die Leerung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt öffentlich, so dass eine Überprüfung der korrekten Durchführung der Wahl durch die Teilnehmer und Teilnehmerinnen möglich ist.

 

(3)Hilfsmittel bei der Auszählung: Hilfsmittel zur Auszählung geheimer Wahlen sind zulässig, sofern das Ergebnis durch die teilnehmenden Personen überprüft werden kann.

 

 

§4 Informationspflichten

§4.1 Öffentlichkeit, Menschen- und Maschinenlesbarkeit

(1)Öffentlichkeit: Die Partei gestaltet ihre politische Arbeit öffentlich, sachlich und verständlich.

 

(2)Öffentliche Verzeichnisse: Hierzu werden, neben den in §3 getroffenen Regelungen zur öffentlichen Arbeitsweise, insbesondere die folgenden Verzeichnisse durch die Partei öffentlich geführt und können von der allgemeinen Öffentlichkeit online sowohl menschen- als auch maschinenlesbar abgefragt werden:

•  das Ankündigungsregister,

•  das Beschlussregister,

•  das Organisationsverzeichnis.

 

(3)Zusatzregelung für folgende Verzeichnisse: Dem Mitgliederverzeichnis und dem Finanzregister obliegen eine Zusatzregelung. Grundsätzlich werden folgende Verzeichnisse durch die interne Verwaltung und Systemverwaltung der Partei geführt. Folgende Verzeichnisse werden nur durch die Partei öffentlich geführt, wenn die Parteimitglieder und/oder die Mitgliederversammlung die Veröffentlichung zustimmt. Diese Zusatzregelung betrifft:

•  das Mitgliederverzeichnis,

•  das Finanzregister.

 

§4.2 Mitgliederverzeichnis

(1)Mitgliederverzeichnis: Die Partei registriert in einem parteiinternen Mitgliederverzeichnis, wer Mitglied der Partei ist. Die Veröffentlichung der Daten jedes Parteimitglieds erfolgt öffentlich nur, wenn das jeweilige Parteimitglied eine Einverständniserklärung abgibt.

 

(2)Mitgliederdaten: Im Mitgliederverzeichnis werden folgende Daten erfasst und für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und parteiintern veröffentlicht:

•  Bürgerlicher Name des Parteimitglieds,

•  Anschrift, Bundesland, Land

•  bestehende Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen,

•  Ämter in anderen Parteien und politische tätigen Organisationen,

•  Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten,

•  Mitgliedsnummer,

•  Gliederungen, in denen das Parteimitglied stimmberechtigt ist,

•  Datum der Bewerbung um die Parteimitgliedschaft,

•  Datum der Aufnahme in die Partei,

•  Datum des Endes der Mitgliedschaft

•  auf Verlangen des Mitglieds Kontaktmöglichkeiten,

•  auf Verlangen des Mitglieds eine persönliche Stellungnahme des Mitglieds.

Die Veröffentlichung der Daten jedes Parteimitglieds erfolgt öffentlich nur, wenn das jeweilige Parteimitglied eine Einverständniserklärung abgibt.

 

§4.3 Ankündigungsregister

(1)Ankündigungsregister: Die Partei betreibt online ein Ankündigungsregister, über das die Vorstände aller Gliederungen und von denen beauftragte Personen wichtige Ankündigungen für Mitglieder öffentlich machen.

 

(2)Arten von Ankündigungen: Folgende Arten von Ankündigungen werden über das Ankündigungsregister veröffentlicht:

•  Einladungen zu Tagungen der Organe,

•  Einladungen zu politischen Veranstaltungen

•  Einladungen zu Mitgliederversammlungen,

•  Beantragte Mitgliedschaften,

•  Protokolle der Organe,

•  Austritte durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung nach §5.3(2),

•  Ankündigungen von Urabstimmungen.

Die Veröffentlichung der Protokolle und Niederschriften der Organe gilt als Informationsmöglichkeit nicht nur für Mitglieder, Wähler und Wählerinnen sondern auch für die allgemeine Öffentlichkeit. Das Ankündigungsregister ermöglicht darüber hinaus noch die dauerhaften Dokumentation und Archivierung von Protokollen und Niederschriften.

 

(3)Weitere Arten von Ankündigungen: Weitere Arten der Ankündigung sind nur auf Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung zulässig.

Die Mitgliederversammlung kann in Ergänzung zu §4.3(2) weitere Arten der Ankündigung durch das Ankündigungsregister veröffentlichen, benötigt hierzu jedoch einen mehrheitlichen Mitgliederbeschluss.

 

(4)Zustellzeitpunkt von Ankündigungen: Ankündigungen der Vorstände gelten 14 Tage nach Veröffentlichung im Ankündigungsregister als den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung zugegangen.

 

(5)Dauerhafte Veröffentlichung von Protokollen: Protokolle der Organe werden durch die Partei dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht.

 

§4.4 Beschlussregister

(1)Öffentlichkeit von Beschlüssen: Alle Organe der Gliederungen veröffentlichen

•  alle Anträge, die gestellt werden und

•  die Beschlussfassung über diese in einem zentralen Beschlussregister.

 

(2)Beschlussdaten: Für Veröffentlichungen im Sinne von §4.4(1) werden folgenden Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht:

•  Gliederung,

•  Organ,

•  Datum der Antragstellung,

•  antragstellende Person,

•  Beschlusstext im Wortlaut,

•  Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -ablehnung,

•  Dauer der Gültigkeit oder Anwendbarkeit als Endzeitpunkt oder -bedingung,

•  Kennzeichen, ob der Beschluss noch gültig ist, ggf. mit Verweis auf Aufhebungsbeschluss,

•  das Abstimmungsverhalten unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer außer

bei Beschlüssen im Sinne von §3.3,

•  sofern vorhanden das Unterstützungs- und Bewertungsverhalten des Antrags und

zugehöriger Änderungsvorschläge unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer,

•  bei Verwendung von Delegationen gemäß §3.2 die entsprechenden Verknüpfungen

zwischen den beteiligten Mitgliedern,

•  auf Verlangen eines Abstimmenden eine persönliche Stellungnahme außer bei

Beschlüssen im Sinne von §3.3.

 

(3)Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen: Beschlüsse der Vorstände der Gliederungen werden grundsätzlich erst mit der vollständigen Veröffentlichung im Beschlussregister gültig; Ausnahmen hiervon sind nur durch diese Satzung zulässig.

Um sicherzustellen, dass Vorstände ihre Beschlüsse auch tatsächlich veröffentlichen, werden diese Beschlüsse erst mit der Veröffentlichung gültig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden hingegen auch ohne Veröffentlichung im Beschlussregister gültig, damit der Vorstand Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht blockieren kann.

 

(4)Sofortige Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen: Der Vorstand einer Gliederung kann mittels Mehrheitsbeschluss einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig erklären, wenn eine Veröffentlichung im Beschlussregister nicht möglich ist und nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann; der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, ist mit sofortiger Wirkung gültig.

 

(5)Veröffentlichung sofort gültiger Vorstandsbeschlüsse: Der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, und der mit sofortiger Wirkung für gültig erklärte Beschluss werden unverzüglich im Beschlussregister unter Angabe des abzuwendenden Schadens veröffentlicht.

 

 

§4.5 Organisationsverzeichnis

(1)Organisationsverzeichnis:           Die Partei veröffentlicht die dazugehörige Organisationsstruktur der Partei in einem Organisationsverzeichnis.

 

(2)Inhalt des Organisationsverzeichnisses: Im Organisationsverzeichnis wird durch den Vorstand jeder Gliederung verzeichnet,

•  welche Ämter der Gliederung mit welchen Mitgliedern besetzt sind,

•  welche Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten mit welchen

   Mitgliedern der Partei besetzt sind und

•  welche Beauftragungen der Vorstand ausgesprochen hat und wer das beauftragte

   Mitglied oder die beauftragte Person ist.

 

§4.6 Finanzregister

(1)Finanzregister: Die Partei verzeichnet die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie Informationen über ihr Vermögen in einem Finanzregister.

Das Finanzregister wird nur durch die Partei öffentlich geführt, wenn die Mitgliederversammlung die Veröffentlichung zustimmt.

 

§4.7 Verschlusssachen

(1)Verschlusssachen: Der Vorstand einer Gliederung kann beschließen, Sachverhalte zur Verschlusssache zu verkünden.

 

(2)Öffentlichkeit des Verschlusses: Beschlüsse einen Sachverhalt zur Verschlusssache zu verkünden, werden im Beschlussregister der Partei veröffentlicht.

 

(3)Daten zu Verschlussbeschlüssen: Zu jedem Beschluss über den Verschluss eines Sachverhalts werden im Beschlussregister abweichend von §4.4(2) folgende Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht:

•  Gliederung,

•  Organ,

•  Beschreibung des Sachverhaltes,

•  Grund für den Verschluss bzw. Grund für die Vertraulichkeit,

•  Kreis der Berechtigten,

•  Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Verschluss,

•  Dauer des Verschlusses als Endzeitpunkt oder -bedingung,

•  das Abstimmungsverhalten unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer,

•  auf Verlangen eines Abstimmenden eine persönliche Stellungnahme.

 

(4)Zugang zu Verschlusssachen: Jedem Mitglied des Vorstands, der einen Sachverhalt zur Verschlusssache verkündet hat, sowie jedem Mitglied eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung ist auf Verlangen Einsicht in die zur Verschlusssache verkündeten Sachverhalte zu gewähren.

 

(5)Ende des Verschlusses: Der Verschluss eines Sachverhaltes endet:

•  mit dem Eintreten des im Beschlussregister veröffentlichten Endzeitpunktes des

   Verschlusses,

•  mit dem Eintreten der im Beschlussregister veröffentlichten Endbedingung des

   Verschlusses,

•  auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Organs, dass den Sachverhalt zur

   Verschlusssache verkündet hat oder

•  auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstands einer übergeordneten Gliederung,

 je nachdem was zuerst eintritt.

 

(6)Nichtveröffentlichung verschlossener Beschlüsse: Beschlüsse, die zur Verschlusssache verkündet wurden, werden nicht im Beschlussregister nach §4.4 erfasst und werden abweichend von §4.4(3) gültig, sobald die Beschlussfassung über die Erklärung zur Verschlusssache im Beschlussregister veröffentlicht wurde.

 

(7)Veröffentlichung von Beschlüssen nach Ende des Verschlusses: Sobald der Verschluss eines Beschlusses endet, wird dieser unverzüglich im Beschlussregister veröffentlicht.

 

§4.8 Depublikation und Löschung von Daten und Inhalten

(1)Grundsätzlich keine Depublikation: Von der Partei dauerhaft veröffentlichte Daten und Inhalte werden grundsätzlich nicht depubliziert.

 

(2)Depublikation und Löschung von Daten und Inhalten bei Verstoß gegen den Zweck, gegen die Ethik, die Werte und Prinzipien der Parteisatzung, und Löschung von Daten und Inhalten bei Verstoß gegen die Parteisatzung allgemein: Daten und Inhalte nach §4.8(1), die sich gegen den Zweck, sowie gegen die Ethik, die Werte und Prinzipien der Parteisatzung, und gemäß den §2 sowie gegen die Parteisatzung der Ökolinksliberalen Demokratischen Partei allgemein richten, werden auf Beschluss eines Vorstands, der für die Veröffentlichung zuständig ist, depubliziert und gelöscht,

1.weil nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann.

2.weil der Zweck, die Ethik, die Werte und Prinzipien der Parteisatzung, und die Parteisatzung allgemein beachtet, angewandt und absolut eingehalten werden müssen.

 

(3)Depublikation und Löschung von Daten und Inhalten bei Verstoß gegen höheres Recht: Daten und Inhalte nach §4.8(1), deren Veröffentlichung gegen geltendes Recht verstößt, werden auf Beschluss des Vorstands depubliziert und gelöscht, der für deren Veröffentlichung zuständig ist, oder auf Beschluss eines Vorstands einer zuständigen übergeordneten Gliederung.

 

(4)Löschung von Daten und Inhalten bei Verstoß gegen die Grundrechte, Löschung von Daten und Inhalten bei Verstoß gegen die Verfassung und gegen höheres Recht sowie Löschung von Daten und Inhalten bei Verstoß gegen die UN-Menschenrechtscharta und die EU-Menschenrechtscharta.

Daten und Inhalte nach §4.8(1), deren Veröffentlichung gegen die Grundrechte, gegen die Verfassung allgemein und gegen geltendes Recht verstößt, sowie deren Veröffentlichung gegen die UN-Menschenrechtscharta und die EU-Menschenrechtscharta verstößt, werden auf Beschluss des Vorstands sofort depubliziert und sofort gelöscht, der für deren Veröffentlichung zuständig ist, oder auf Beschluss eines Vorstands einer zuständigen übergeordneten Gliederung.

 

1. Die Grundrechte, die Verfassung allgemein und das höhere Recht sowie die UN-Menschenrechtscharta, und die EU-Menschenrechtscharta haben uneingeschränkte Rechtskraft.

 

2. Die Grundrechte, die Verfassung allgemein und das höhere Recht sowie die

UN-Menschenrechtscharta, und die EU-Menschenrechtscharta müssen unter allen Umständen uneingeschränkt beachtet, angewandt und geschützt werden.

 

(5)Löschung und Depublikation ohne Beschluss: Wenn Daten oder Inhalte nach §4.8(1) ohne vorherigen Beschluss eines Vorstands gelöscht oder depubliziert werden, wird dieser Vorgang dennoch unverzüglich im Beschlussregister durch den Vorstand der zuständigen Gliederung veröffentlicht, sofern der Sachverhalt nicht gemäß §4.7 zur Verschlusssache erklärt wird.

 

 

 

 

 

 

§5 Parteimitgliedschaft ÖLDP

§5.1 Bedingungen für den Beitritt

(1)Bedingungen für den Beitritt: Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die

•  entweder ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen

   Mitgliedstaat der EU hat oder

•  einen Eintrag in einem Wahlregister in der Bundesrepublik Deutschland und innerhalb der

   Europäische Union nachweisen kann, oder

•  die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen

   EU-Mitgliedstaates hat, oder

•  die Staatsbürgerschaft eines Landes außerhalb der Europäischen Union hat

und die

•  das 17. Lebensjahr vollendet hat und

•  die Parteisatzung, die Präambel, die Ethik, die Werte und Prinzipien beachtet und

anerkennt.

 

(2)Mitgliedschaft in anderen Organisationen: Die Mitgliedschaft in der Partei steht grundsätzlich auch Mitgliedern anderer Parteien und Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisationen offen, solange solche Mitglieder die Präambel, die Parteisatzung, die Ethik, die Werte und Prinzipien der ÖLDP anerkennen und einhalten; Mitglieder, die in Parteien und Organisationen Mitglied sind, die die Präambel, die Parteisatzung der ÖLDP verletzen oder/und die Ethik, die Werte und Prinzipien der ÖLDP nicht beachten, können keine Parteimitgliedschaft bei der Ökolinksliberale Demokratische Partei erhalten.

 

1.Mitglieder, die in verfassungsfeindlichen und menschenfeindlichen Parteien und Organisationen Mitglied sind oder waren, die die Präambel, die Parteisatzung der ÖLDP verletzen oder/und die Ethik, die Werte und Prinzipien der ÖLDP nicht beachten, können keine Parteimitgliedschaft bei der Ökolinksliberale Demokratische Partei erhalten. 

 

2.Die bestehende oder ehemalige Mitgliedschaft in anderen Parteien und Organisationen, vorausgesetzt dass, solche Mitglieder dieser bestehenden oder ehemaligen Parteien und Organisationen die Präambel, die Parteisatzung der ÖLDP anerkennen und die Ethik, die Werte, Prinzipien der Ökolinksliberale Demokratische Partei beachten, ist mit dem Antrag auf der Parteimitgliedschaft anzuzeigen, sofern diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.

 

(3)Unvereinbarkeit: Die Mitgliedschaft in der Ökolinksliberale Demokratische Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, deren Ziele den in §2 aufgeführten Zweck verletzen.

Personen, die die Präambel, und allgemein die Parteisatzung der ÖLDP verletzen oder/und die Ethik, die Werte und Prinzipien der ÖLDP nicht anerkennen, können keine Parteimitgliedschaft bei der Ökolinksliberale Demokratische Partei erhalten. 

 

(4)Mitgliederversammlung entscheidet über Unvereinbarkeit:

Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, bei welchen Parteien oder Organisationen eine Unvereinbarkeit entsprechend §5.1 (3) gegeben ist.

 

§5.2 Beitritt und Aufnahme

(1)Antrag auf Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der entsprechenden ortsabhängigen Gliederung beantragt, in dessen Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat.

 

2.Die Mitgliedschaft in der Partei kann aber zentral erfolgen, wenn die Partei noch über keinen Landesverband oder noch über keinem ortsabhängigen Tätigkeitsgebiet mit einer genügenden Anzahl von Parteimitgliedern verfügt, wo die beitretende Person in dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet die Mitgliedschaft beantragt.

 

(2)Veröffentlichung des Mitgliedsantrags: Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch diesen Vorstand im parteiinternen Ankündigungsregister nach §4.3 in Einklang mit den Datenschutzgesetzen und der EU-DSGVO unter Angabe folgender Daten veröffentlicht:

•  Bürgerlicher Name,

•  Adresse, PLZ und Wohnort, Land

•  Gliederungen, denen die beitretende Person als Mitglied angehören wird,

•  bestehende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen

Organisationen entsprechend §5.1 (2),

•  Hinweis, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht,

•  auf Verlangen der beitretenden Person Kontaktmöglichkeiten und

•  auf Verlangen der beitretenden Person eine persönliche Stellungnahme.

Die Veröffentlichung der Daten jedes Parteimitglieds erfolgt öffentlich nur, wenn das jeweilige Parteimitglied eine Einverständniserklärung abgibt.

 

(3)Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Spätestens 45 Tage nach Veröffentlichung des Mitgliedsantrags gemäß §5.2(2) beschließt die Mitgliederversammlung der ortsabhängigen Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, in Abstimmung über die Aufnahme in die Partei.

Die Abstimmung über die Aufnahme in der Partei kann gemäß §5.2.1(2) auch durch die Mitgliederversammlung zentral erfolgen.

 

(4)Untätigkeit beim Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Entscheidet eine Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 100 Tagen nach Antragsstellung über die Aufnahme einer Person, dann entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung oder die Mitgliederversammlung der zentralen Gliederung in Abstimmung.

 

(5)Beginn der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

 

(6)Mitgliedschaft in der Partei: Die Mitgliedschaft wird direkt bei der Partei erworben.

 

(7)Mitgliedschaft in ortsabhängigen Gliederungen: Ein Mitglied gehört außerdem allen Gliederungen an, in deren Tätigkeitsbereich das Mitglied den Hauptwohnsitz hat bzw., sofern das Mitglied keinen Hauptwohnsitz hat, eine Eintragung ins Wahlregister nachweist.

Jedes Mitglied gehört der Partei als obersten Gliederung an und, sofern weitere Untergliederungen gemäß §6.1 (2) bestehen, diesen Untergliederungen entsprechend des Hauptwohnsitzes. Bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz kann das Wahlregister herangezogen werden.

 

§5.3 Ende der Mitgliedschaft

(1)Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch

•  Erklärung des Austritts gegenüber eines Vorstands einer Gliederung in Textform,

•  Austritt durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung oder

•  Ausschluss.

 

(2)Beendigung der Mitgliedschaft durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung: Befindet sich ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag nach der Beitragsordnung in einem erheblichen Verzug von mehr als einem halben Jahr trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zum Ausgleich des Beitragskontos der Partei mit Ankündigung der Konsequenz der Pflichtverletzung, kann der Vorstand der ortsabhängigen Gliederung oder der Vorstand der zentralen Gliederung den Austritt durch Beschluss feststellen; der Beschluss wird erst gültig, wenn dieser Beschluss im parteiinternen Ankündigungsregister veröffentlicht wurde und das Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung keinen Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegt.

 

(3)Bestätigung des Endes der Mitgliedschaft: Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand der zentralen Gliederung oder durch den Vorstand der ortsabhängigen Gliederung  bestätigt, dem das Mitglied angehörte.

 

(4)Mitgliedsbeiträge bei Ende der Mitgliedschaft: Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.

 

 

§5.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)Recht zur Meinungs- und Willensbildung: Jedes Mitglied hat das Recht sich in die freie Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen.

 

(2)Pflichten bei der Meinungs- und Willensbildung: Das Mitglied ist bei der Ausübung der Rechte aus §5.4(1) verpflichtet

•  nicht gegen dem Zweck der Partei und der Parteisatzung im Sinne des §2 zu handeln und

•  die Grundsätze der Zusammenarbeit im Sinne der §2 und §3 zu beachten.

An das Recht, sich in die freie Meinungs- und Willensbildung einzubringen, wird die Pflicht gekoppelt, die in §2 und §3 festgelegter Präambel, Grundsätze, Ethik, Werte und Prinzipien der Ökolinksliberale Demokratische Partei anzuerkennen und zu beachten.

 

(3)Verbot von Diskriminierung: Jedes Mitglied hat die Pflicht, Menschen im Sinne des §2(1) nicht zu diskriminieren.

Das Verbot der Diskriminierung gilt nicht nur für die Parteiarbeit, sondern ist in dieser Form allgemein gültig. Zuwiderhandlungen können bei Bekanntwerden und entsprechender Antragstellung Ordnungsmaßnahmen entsprechend §7.1 nach sich ziehen.

 

(4)Verbot verfassungsfeindlicher Ideologien und Verbot Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit: Mitglieder dürfen absolut & nachhaltig keine faschistischen, rassistischen sowie keine antisemitischen und nationalistischen Ideologien vertreten & verbreiten und keine Handlungen vollziehen oder Äußerungen tätigen, die Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zuzuordnen sind.

Das Verbot, die hier genannten Ideologien zu vertreten und zu verbreiten bzw. das Muss entsprechend demokratisch, multikulturell, ausländerfreundlich, judenfreundlich, frauenfreundlich in Einklang mit den Menschenrechten zu handeln, bezieht sich nicht nur auf die Parteiarbeit, sondern auch darüber hinaus. Zuwiderhandlungen können bei Bekanntwerden und entsprechender Antragstellung Ordnungsmaßnahmen entsprechend §7.1 nach sich ziehen.

 

(5)Pflichten aus den Grundsätzen der Zusammenarbeit: Jedes Mitglied hat die Pflicht, nicht gegen der Regelungen des §3.4 und, sofern anwendbar, nicht gegen der Regelungen des §3.5 und §3.6 zu handeln.

Die Paragraphen §3.4, §3.5 und §3.6 beziehen sich auch auf Handlungen außerhalb der Partei (z.B. auf die Wahrnehmung eines Mandates).

 

(6)Anzeigepflichten: Mitglieder haben die Pflicht, zeitgemäß der entsprechenden Parteigliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sie den Hauptwohnsitz haben oder durch die zentrale Hauptverwaltung der Partei gemäß §5.2, folgenden Daten anzuzeigen:

•  Änderungen der Mitgliedschaften in anderen Parteien oder politisch tätigen

   Organisationen,

•  Ausgeübte Ämter und Mandate im Zusammenhang mit anderen Parteien und

 Organisationen, einschließlich Mandate in Parlamenten,

•  Änderungen des Hauptwohnsitzes oder der Eintragung in einem Wahlregister,

•  Änderungen des Mitgliedsbeitrags, der sich aus der Beitragsordnung ergibt, und

•  das Bestehen einer Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht oder die

 Wiedererlangung des aktiven oder passiven Wahlrechts.

 

(7)Pflicht zur Beitragszahlung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung zu entrichten; Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind, verlieren vorübergehend, bzw. solange sie in Verzug sind, die Mitgliederrechte. Infolge des Verzuges erhalten die Mitglieder wieder ihre Mitgliederrechte nach der vollständigen Entrichtung der Beitragszahlungen.

 

 

§5.5 Gastmitgliedschaft

(1)Unterstützung der Ziele durch Gastmitgliedschaft: Die Partei kann Gastmitglieder aufnehmen, die die politische Ziele, die Werte und Prinzipien, sowie die Präambel der Ökolinksliberale Demokratische Partei durch eine Gastmitgliedschaft unterstützen wollen.

 

(2)Gastmitglieder: Gastmitglieder sind auch Mitglieder im Sinne dieser Satzung und können sich unter gewissen Bedingungen in die Willensbildung der Partei einbringen und können dementsprechend unter gewissen Bedingungen an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Darüber hinaus können Gastmitglieder jederzeit reguläre Mitglieder der Ökolinksliberale Demokratische Partei werden.

 

(3)Gastmitglieder müssen keine Parteigebühren entrichten. Die Zahlung der Parteigebühren ist freiwillig und optional. Dementsprechend können Gastmitglieder jederzeit optional und freiwillig reguläre Parteigebühren entrichten.

 

(4)Aufnahme von Gastmitgliedern: Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand der zentralen Hauptverwaltung der Partei oder der Vorstand der entsprechenden ortsabhängigen Gliederung, in deren Gebiet das Gastmitglied seinen Wohnsitz hat; bei Gastmitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Partei haben, entscheidet der Vorstand der Partei und/oder grundsätzlich der Vorstand der zentralen Hauptverwaltung der Partei gemäß §5.2.

 

(5)Ausschluss von Gastmitgliedern: Gastmitglieder können jederzeit auf Beschluss des Vorstandes der zentralen Hauptverwaltung der Partei oder auf Beschluss des Vorstands der Mitgliederversammlung der entsprechenden Gliederung, in deren Gebiet das Gastmitglied den Wohnsitz hat, oder auf Beschluss eines Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist begründet, wenn solche Gastmitglieder den Zweck, die politische Ziele sowie die Ethik, die Werte und Prinzipien der Parteisatzung, und die Parteisatzung der Ökolinksliberale Demokratische Partei gemäß den §2 verletzen. Der Ausschluss ist begründet:

1.weil nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann.

2.weil der Zweck, die politische Ziele, die Ethik, die Werte und Prinzipien der Parteisatzung, und die demokratische Idealen, die Werte & Prinzipien der Ökolinksliberale Demokratische Partei allgemein beachtet und absolut eingehalten werden müssen.

 

Sofern die Gastmitgliedschaft durch Beschluss des höchsten Organs der Gliederung oder des gewählten Organs der Gliederung erfolgt, ist dies Legitimation genug.

 

§6 Struktur

§6.1 Gliederungen der Partei

(1) Gliederung: Die Parteigliederung orientiert sich an der Demokratie sowie an politischer Verwaltungsstrukturen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäische Union.

 

Die Organisationsstufen der ÖLDP sind:

1.Der Bundesverband

2.Die Landesverbände

3.Die Kreisverbände

4.Die Ortsverbände und Stadtverbände in kreisangehörigen Städten

5.Die Stadtbezirksverbände in kreisfreien Städten.

 

(2) Ortsabhängige Gliederung: Die Partei als höchste Gliederung kann folgende ortsabhängige Gliederungen bilden:

1.Landesverbände innerhalb der Bundesländer,

2.Bezirksverbände innerhalb der Verwaltungsbezirke,

3.Kreisverbände innerhalb der Gebiete der Kreise. Ein Kreisverband umfasst jeweils das    

Gebiet eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt, und

4.Ortsverbände und Stadtverbände innerhalb der freien Städte und Ortschaften.

Ein Stadtverband umfasst das Gebiet einer kreisangehörigen Stadt.

5.Ein Stadtbezirksverband umfasst das Gebiet eines Stadtbezirkes einer kreisfreien Stadt.

 

(3) Tätigkeitsgebiet von ortsabhängigen Gliederungen: Das Tätigkeitsgebiet einer ortsabhängigen Gliederung ist das Gebiet der politischen Verwaltungsstruktur, in welchem Tätigkeitsort sie gegründet wurde.

 

(4) Ordnung von Gliederungen: Eine Gliederung ist allen Gliederungen übergeordnet, deren Tätigkeitsgebiete in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen; eine Gliederung ist allen Gliederungen untergeordnet, in deren Tätigkeitsgebieten in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen.

 

(5) Gleiche Satzung für alle Gliederungen: Ortsabhängige Gliederungen geben sich keine eigene Satzung; sie handeln nach dieser Satzung. Es soll nur eine einzige Satzung, die die Präambel, die Werte, die politische Ziele und Prinzipien, sowie die Ethik umfasst, innerhalb der Ökolinksliberale Demokratische Partei Rechtsgültigkeit haben.

 

(6) Einberufung der Gründungsversammlung einer Gliederung:

Eine Mitgliederversammlung im Sinne von §6.3 (12) zur Gründung einer neuen Gliederung wird von der zentralen Hauptverwaltung der Partei oder vom Vorstand der übergeordneten Gliederung innerhalb von 90 Tagen einberufen, wenn

•  die übergeordnete Gliederung bereits gegründet wurde,

•  mindestens 3 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Grenzen der

politischen Verwaltungsstruktur haben, in der die neue Gliederung gegründet werden soll und

•  mindestens 3 Mitglieder, die den Hauptwohnsitz in den Grenzen der politischen

Verwaltungsgliederung haben, wo die neue Gliederung gegründet werden soll, dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.

 

(7) Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur: Bei Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland werden die Tätigkeitsgebiete der betroffenen ortsabhängigen Gliederungen einschließlich der sich aus §5.2(7) ergebenden Mitgliedschaften automatisch angepasst; bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Gliederungen ebenfalls anzupassen; die Mitgliederversammlungen der betroffenen ortsabhängigen Gliederungen müssen bei Teilung oder Zusammenlegung über das Vorgehen innerhalb von 6 Monaten Beschluss fassen.

 

§6.2 Organe

(1) Organe: Die Partei hat folgende Organe:

1.Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern der folgenden Auflistung:

1.) der/die Bundesvorsitzende, Parteivorsitzende

2.) der/die Erste Stellvertretende Bundesvorsitzende, Stellvertretende Parteivorsitzende

3.) der/die Zweite Stellvertretende Bundesvorsitzende, Stellvertretende Parteivorsitzende

4.) der/die Schatzmeister/in

5.) der/die Schriftführer/in

6.) der/die Fachsprecher/in,

7.) Beisitzer/in.

 

2.Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus der/dem Bundesvorsitzenden und den zwei weiteren amtierenden Parteimitgliedern des Bundesvorstandes der obigen Auflistung. Nur der amtierende gewählte Bundesvorstand übernimmt und verwaltet grundsätzlich die Geschäftsführung der Partei.

 

3.Der Bundesvorstand bzw. der geschäftsführende Bundesvorstand führt die Geschäfte der Partei und kontrolliert die grundsätzliche Haltung der Parteiorgane. Der Bundesvorstand führt die Beschlüsse des Bundesparteitages durch. Der Bundesvorstand kann auch ein einzelnes amtierendes Parteimitglied des Bundesvorstandes selbst beauftragen bzw. delegieren, um vorübergehend die Geschäfte der Partei zu führen und die grundsätzliche Haltung der Parteiorgane zu kontrollieren. Die/der Bundesvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.

 

4.Die Durchführung der Beschlüsse des Bundesvorstands und die laufende politische

und organisatorische Geschäftsführung der Partei obliegt nur dem gewählten amtierenden Bundesvorstand.

Die/der Bundesvorsitzende bzw. amtierende Bundesvorsitzende hat die Kontoführung und die Kasse der Partei inne. Die/der Bundesvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der gesamte gewählte amtierende Bundesvorstand kann auch die Kontoführung und die Kasse der Partei innehaben. Der Bundesvorstand kann auch ein einzelne amtierende Parteimitglied des Bundesvorstandes selbst beauftragen bzw. delegieren, um vorübergehend die Kontoführung und die Kasse der Partei sowie die Geschäfte der Partei allgemein zu führen.

 

5.Der Bundesvorstand ist Eigentümer aller vorhandenen Gelder und sonstigen Vermögenswerte der Partei. Der Bundesvorstand kann auch ein einzelne amtierende Parteimitglied des Bundesvorstandes selbst beauftragen bzw. delegieren, um vorübergehend die Kontoführung und die Kasse der Partei sowie die Geschäfte der Partei allgemein zu führen.

Der Bundesvorstand ist insbesondere berechtigt, in eigenem Namen und aus eigenem Recht alle der Partei zustehenden Ansprüche gegen die Schuldner geltend zu machen.

 

6.Die Bundesvorsitzende oder der Bundesvorsitzende und die 2 weitere amtierende Mitglieder des Bundesvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter/Innen der Bundespartei, die durch sie gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.

 

7.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Bundesvorstand aus, so kann der

Bundesvorstand Nachwahlen ansetzen oder aber andere Mitglieder des Bundesvorstandes

mit der Ausübung seiner Funktionen beauftragen. Nachwahlen müssen erfolgen, so bald

mehr als 50 Prozent der gewählten Bundesvorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

 

8.Scheidet der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin vorzeitig aus seinem/ihrem Amt aus, so müssen innerhalb von sechs Wochen Nachwahlen stattfinden. Für den Zeitraum bis zur Nachwahl kann der Bundesvorstand eines seiner Mitglieder, gegebenenfalls die/den Bundesvorsitzende/n bzw. die/den amtierenden Bundesvorsitzende/n, mit der Führung der Geschäfte des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beauftragen. Wenn das Amt des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin nicht besetzt ist, kann der Bundesvorstand demzufolge eines seiner Mitglieder, gegebenenfalls die/den amtierenden Bundesvorsitzende/n, mit der Führung der Geschäfte des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin beauftragen.

 

(2) Organisationsstrukturen

Die Partei hat folgende Organisationstrukturen:

•  Mitgliederversammlung ;

•  Bundesvorstand, Vorstand ;

•  Bundesschiedsgericht;

Die Partei kann Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.

 

(3) Organe der ortsabhängigen Gliederungen: Jede ortsabhängige Gliederung hat folgende Organe:

•  Mitgliederversammlung ;

•  Landesvorstand, Vorstand;

•  Landesschiedsgericht;

Alle ortsabhängigen Gliederungen können Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.

 

§6.3 Mitgliederversammlung

(1) Höchstes Organ: Das oberste Organ einer Gliederung ist die Mitgliederversammlung.

 

(2) Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

 

(3) Grundsätze der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung betreibt die Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen, den Werten und Prinzipien sowie nach der Ethik der Partei im Sinne der §2 und §3, insbesondere

•  online, digital und asynchron im Sinne des §3.1,

•  nach den Prinzipien dieser Parteisatzung im Sinne der §2 und §3

•  unter Übernahme persönlicher Verantwortung im Sinne des §3.3,

•  mit den erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen nach §3.7,

•  bei Wahlen und Abstimmungen unter Einsatz eines Wahlverfahrens mit Mehrheitsvotum

nach §3.8 und

•  unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.9.

 

(4) Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Mitgliederversammlung: Teilnahmeberechtigt, redeberechtigt, antragsberechtigt und stimmberechtigt ist jedes Mitglied und jedes wahlberechtigte und nicht-wahlberechtigte Dritte, das

•  der Gliederung angehört,

•  das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat.

 

(5) Einberufung der Mitgliederversammlung: Zur nach §3.1(2) und (3) ständig online tagenden Mitgliederversammlung sowie zu räumlichen und zeitlichen Versammlung nach §3.1(3) und (5) lädt der Vorstand der Gliederung per Veröffentlichung im Ankündigungsregister nach §4.3 mindestens 14 Tage vor Beginn der Tagung bzw. der Versammlung ein, so dass gemäß §4.3 (4) die Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn der Tagung bzw. der Versammlung als dem Mitglied zugegangen gilt; Neumitglieder haben sich selbständig im Ankündigungsregister über bereits tagende oder geladene

Mitgliederversammlungen zu informieren.

 

(6) Rechte der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung beschließt über sämtliche Beschlüsse der Gliederung.

 

(7) 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung: Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei oder einer Gliederung über

•  das Programm,

•  die Auflösung und

•  die Verschmelzung der jeweiligen Gliederung sowie Entscheidungen der

 Mitgliederversammlung der Partei über

•  die Beitragsordnung,

•  die Finanzordnung und

•  die Schiedsgerichtsordnung

werden mit 2/3-Mehrheit getroffen; alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

 

(8) Wahlen zu Ämtern: Die Mitgliederversammlung wählt:

•  mindestens drei Mitglieder der Partei, die die Leitung der Mitgliederversammlung bilden,

•  mindestens ein Mitglied der Partei als Wahlleitung für die Durchführung der

 Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des   

 §3.3(3),

•  den Vorstand der Gliederung,

•  das Schiedsgericht der Gliederung und

•  mindestens ein Mitglied der Partei für die Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfer*In)

 gemäß den Regelungen der Finanzordnung der ÖLDP Partei;

Hierbei finden insbesondere die Regelungen des §3.3, §3.7, §3.8 und §3.9 Anwendung; die Versammlungsleitung, die Wahlleitung und die Rechnungsprüfer*In können von Mitgliedern anderer Gliederungen besetzt werden.

 

(9) Reihenfolge bei gleichen Ämtern: Werden mehrere Parteimitglieder für ein identisches Amt gewählt, so ist dabei eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten festzulegen.

 

(10) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts: Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Gliederung entgegen.

 

(11) Entlastung des Vorstands: Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes der Gliederung.

 

(12) Gründung einer Gliederung: Die Mitgliederversammlung einer Gliederung tritt erstmalig zusammen, um die neue Gliederung zu gründen und dabei die Gründung durch folgende Handlungen umzusetzen:

•  Aufnahme der ständigen Tagung,

•  Wahl einer Wahlleitung der Mitgliederversammlung,

•  Wahl einer Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung,

•  Wahl eines Vorstands,

•  Im Falle von Landesverbänden die Wahl des Schiedsgerichts,

•  Wahl des Rechnungsprüfers, der Rechnungsprüferin

•  Beschluss einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und

•  Beschluss eines Haushaltsplanes.

 

(13) Inkrafttreten der Gründung: Die Gründung einer neuen Gliederung tritt in Kraft, sobald

•  über jede der Handlungen nach §6.3(12) ein Protokoll im Beschlussregister nach §4.4

 veröffentlicht ist und

•  über jede der Handlungen nach §6.3(12) ein schriftliches Protokoll an den Vorstand der

 entsprechenden ortsabhängigen Gliederung übergeben wurde.

 

(14) Bestätigung bestimmter Beschlüsse: Beschlüsse, die

•  den Namen, den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet im §1 ändern,

•  die Grundsätze der Zusammenarbeit im §3 ändern oder

•  die Regelungen zur Mitgliederversammlung im §6.3 ändern

werden erst dann gültig, wenn sie

•  durch einen weiteren gleichlautenden Beschluss mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, der

frühestens 4 Wochen, spätestens jedoch 12 Wochen nach dem ersten Beschluss gefasst wurde und

•  der erste Beschluss zwischenzeitlich nicht durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit

der Mitgliederversammlung der Gliederung aufgehoben wurde.

 

(15) Auflösung und Verschmelzung: Beschlüsse, die über eine Auflösung oder Verschmelzung bestimmen, werden erst gültig, wenn diese im Wortlaut durch eine Abstimmung der Mitglieder, die der betroffenen Gliederung angehören, mit 2/3-Mehrheit bestätigt wurden; die Abstimmung findet als namentliche Abstimmung gemäß §3.1 und §3.3 im Rahmen der ständig online oder vor Ort tagenden Mitgliederversammlung statt, wobei insbesondere die Regelungen des §3.7 und §6.3 (3) Anwendung finden; auf die Abstimmung ist mindestens 4 und maximal 12 Wochen vor Abstimmungsende im Ankündigungsregister hinzuweisen.

 

(16) Mitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung kann durch eine demokratisch gewählte Versammlungsleitung geleitet werden.

 

(17) Entscheidungen der Versammlungsleitung bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder der Versammlungsleitung entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach §6.3(9) zuerst platzierte Mitglied.

 

(18) Zusammensetzung der Versammlungsleitung Die Mitgliederversammlung kann die Versammlungsleitung jederzeit durch Neuwahl der Versammlungsleitung oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.

 

(19) Amtszeit der Mitglieder der Versammlungsleitung Die Amtszeit eines Mitglieds der Versammlungsleitung endet

•  mit der Neuwahl der Versammlungsleitung,

•  mit der Abwahl eines einzelnen Mitglieds der Versammlungsleitung,

•  durch Rücktritt,

•  durch Ende der Mitgliedschaft.

 

(20) Pflicht zur Wahl neuer Mitglieder der Versammlungsleitung: Fällt die Zahl der Mitglieder in der Versammlungsleitung unter eine Anzahl von 3, dann muss die Mitgliederversammlung entweder unverzüglich weitere Mitglieder der Versammlungsleitung wählen oder unverzüglich die gesamte Versammlungsleitung neu wählen; eine unterbesetzte Versammlungsleitung kann dennoch handlungsfähig sein und die zugewiesenen Aufgaben auch bis zur Wahl weiterer Mitglieder der Versammlungsleitung bzw. bis zur Neuwahl wahrnehmen.

 

(21) Vorübergehende Versammlungsleitung: Ist die Versammlungsleitung handlungsunfähig, dann übernimmt bis zur Wahl einer neuen Versammlungsleitung der Vorstand der Gliederung behelfsweise die Aufgaben der Versammlungsleitung; ist der Vorstand dieser Gliederung handlungsunfähig, dann übernimmt der Vorstand der nächsten übergeordneten handlungsfähigen Gliederung behelfsweise die Aufgaben der Versammlungsleitung.

 

(22) Wahlleitung: Die Stimmabgabe und die Auszählung bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen werden durch die Wahlleitung geleitet; besteht noch keine Wahlleitung oder sind alle Mitglieder der Wahlleitung entsprechend befangen §6.3(25), dann wird diese Aufgabe von der Versammlungsleitung übernommen.

 

(23) Entscheidungen der Wahlleitung bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder der Wahlleitung entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach §6.3(9) zuerst platzierte Mitglied.

 

(24) Zusammensetzung der Wahlleitung: Die Mitgliederversammlung kann die Wahlleitung jederzeit durch Neuwahl der Wahlleitung oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.

 

(25) Ausnahmeregelung der Wahlleitung: Ein Mitglied kann auch an der Leitung eines Wahlgangs unter gewissen Bedingungen beteiligt sein, bei dem dieses Mitglied selbst zur Wahl oder Abwahl steht, und für die Unterstützung der Wahlleitung bei einem Wahlgang gewählt sein, bei dem dieses Mitglied selbst zur Wahl oder Abwahl steht.

 

(26) Amtszeit der Mitglieder der Wahlleitung: Die Amtszeit eines Parteimitglieds der Wahlleitung endet

•  mit der Neuwahl der Wahlleitung,

•  mit der Abwahl eines einzelnen Mitglieds der Wahlleitung,

•  durch Rücktritt,

•  durch Ende der Mitgliedschaft.

 

(27) Protokoll der ständigen Tagung: Von der ständigen Tagung redigiert die Versammlungsleitung entweder monatlich oder vierteljährlich ein Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung an, das durch zwei Mitglieder der Versammlungsleitung oder durch ein Mitglied der Versammlungsleitung und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.

 

(28) Protokoll von räumlichen und zeitlichen Versammlungen: Von einer räumlichen und zeitlichen Versammlung wird durch die Versammlungsleitung ein Protokoll angefertigt, das durch zwei Mitglieder der Versammlungsleitung oder durch ein Mitglied der Versammlungsleitung und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.

 

(29) Protokoll über die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und Abstimmungen: Über die Stimmabgaben und Auszählungen bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen fertigt die Wahlleitung ein Protokoll an, das durch zwei Mitglieder unterschrieben wird, von denen mindestens eines Mitglied der Wahlleitung ist und ein weiteres unterschreibendes Mitglied entweder Mitglied der Wahlleitung, der Versammlungsleitung oder des Vorstands der Gliederung ist.

 

§6.4 Gebietsversammlungen

(1) Gebietsversammlungen für bestimmte Gebiete: Gebietsversammlungen sind Versammlungen aller Mitglieder, die ihren Hauptwohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben; bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.

 

(2) Zugehörigkeit von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen sind Organe der untergeordnetsten Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst.

 

(3) Einberufung von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen werden vom Vorstand der untergeordnetsten Gliederung einberufen, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, wenn für das Gebiet noch keine eigene Untergliederung besteht und

•  dies zur Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlich ist oder

•  die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet

sich das Gebiet vollständig befindet, dies beschließt.

Wahlgesetze können das Stimmrecht bei Aufstellungsversammlungen an den Wohnort binden. Hierzu können Gebietsversammlungen dann einberufen werden. Möglich kann die Mitgliederversammlung einer Gliederung mit Mehrheitsbeschluss Gebietsversammlungen für beliebige Gebiete im Zuständigkeitsbereich einrichten.

 

(4)Öffentlichkeit der Gebietsversammlungen: Die Gebietsversammlungen einer Gliederung tagen öffentlich.

 

(5)Grundsätze der Gebietsversammlungen: Die Meinungsbildung und Willensbildung in Gebietsversammlungen wird nach den Grundsätzen der Partei im Sinne der §2, §3 betrieben, insbesondere

•  online, digital und asynchron im Sinne des §3.1,

•  nach den Prinzipien der Präambel, nach der Ethik, den Werten und Prinzipien, nach den

politischen Zielen dieser Parteisatzung,

•  unter Übernahme persönlicher Verantwortung im Sinne des §3.3,

•  mit den erforderlichen Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen nach §3.7,

•  bei Wahlen und Abstimmungen nach §3.8 und

•  unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.9.

 

(6)Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Gebietsversammlungen: Teilnahmeberechtigt, redeberechtigt, antragsberechtigt und stimmberechtigt ist jedes Mitglied ÖLDP, jedes wahlberechtigte Dritte und nicht wahlberechtigte Dritte, das

•  den Hauptwohnsitz in dem zugehörigen Gebiet der Gebietsversammlung hat,

und

•  das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat;

bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.

 

(7)Rechte der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen beschließen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen dort wo dies erforderlich ist und können darüber hinaus politische Positionen erarbeiten, welche das jeweilige Gebiet betreffen.

 

(8)Versammlungsleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Versammlungsleitung wählen; ist keine Versammlungsleitung gewählt und tätig, dann erfolgt die Leitung der Gebietsversammlungen entsprechend der Regeln des §6.3 durch die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung.

Durch die Regelung, dass, sofern keine andere Versammlungsleitung gewählt wird, die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung die Versammlungsleitung übernimmt, soll die politische Arbeit der Gebietsversammlungen weiter umgesetzt werden. Ist weder eine Versammlungsleitung der Gebietsversammlung gewählt und tätig, noch die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung handlungsfähig, dann gilt auch hier die Regelung des §6.3(21) zur vorübergehende Versammlungsleitung.

 

(9)Wahlleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Wahlleitung wählen; ist keine Wahlleitung gewählt und tätig, dann erfolgt die Leitung entsprechend der Regeln des §6.3 (22) bis (26) durch die Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung.

 

(10)Auflösung einer Gebietsversammlung: Eine Gebietsversammlung wird aufgelöst

•  auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung,

•  auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gebietsversammlung selbst, oder

•  automatisch wenn eine neue ortsabhängige Gliederung nach §6.1 gegründet wurde,

 deren Tätigkeitsgebiet mit dem Gebiet der Gebietsversammlung identisch ist.

 

(11)Protokolle der Gebietsversammlung: Die Absätze (27) bis (29) des §6.3 gelten auch für Gebietsversammlungen; an die Stelle der Versammlungsleitung tritt hierbei gegebenenfalls die von der Gebietsversammlung gewählte Versammlungsleitung.

 

§6.5 Vorstand

(1)Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand schafft die Voraussetzungen für das Zusammentreten der Mitgliederversammlungen nach §3.1, einschließlich der Online-Zusammenkünften, für die Gliederung, für die der Vorstand gewählt wurde, und der Vorstand führt die Geschäfte dieser Gliederung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gliederung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übergeordneten Gliederungen.

 

(2)Eigene politische Positionierung durch den Vorstand: Der Vorstand sowie alle anderen Parteimitglieder erarbeiten grundsätzlich politische Positionen. Der Vorstand kann gleichfalls die durch die Mitgliederversammlungen erarbeiteten politischen Positionen vertreten.

 

(3)Mitglieder des Vorstands: Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Mitgliedern; die Mitglieder des Vorstands können durch die Mitgliederversammlung der Gliederung für folgende Tätigkeitsbereiche gewählt werden:

•  die Vertretung des Vorstands, der Gliederung und deren politischen Willen nach außen,

•  die Vertretung des Vorstands und der Gliederung nach innen und gegenüber

 übergeordneten Gliederungen

•  die Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten im Sinne des §23 PartG für die Gliederung,

•  die innerparteiliche Koordinierung und das innerparteiliches integrierendes Wirken

•  die Fachkompetenz bestimmter politischer Thematiken.

 

(4)Vorsitz: Für die Vertretung nach Außen werden Mitglieder für die Position des/der Vorsitzenden der Gliederung im Sinne des §9(4) PartG gewählt; für die Vertretung des Vorstands nach innen werden Mitglieder für die Position des/der stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.

 

(5)Nachrückende Mitglieder: Für jeden Tätigkeitsbereich nach §6.5(3), einschließlich die Ämter des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden, werden eine oder mehrere Mitglieder gewählt; nur das erstplatzierte Mitglied hat das Amt inne; scheidet der Amtsträger oder die Amtsträgerin als Mitglied aus dem Amt aus oder nimmt ein für das Amt gewähltes Mitglied dieses Amt nicht an, dann übernimmt, sofern vorhanden, das gewählte nächstplatzierte Mitglied als nachrückende Person das Amt.

 

(6)Amtsvorrang beim Nachrücken:

1.Ein Parteimitglied kann für mehrere Tätigkeitsbereiche nach §6.5(3), einschließlich die Ämter des/der Vorsitzenden und des/der Stellvertretenden Vorsitzenden, kandidieren; ein Parteimitglied kann jedoch nur für einen Tätigkeitsbereich nach §6.5(3) das Amt innehaben; Parteimitglieder, die bereits ein Amt inne haben oder zum frühsten möglichsten Zeitpunkt des Nachrückens ein Amt inne haben werden, können nicht auf ein anderes Amt nachrücken; es rückt stattdessen, sofern vorhanden, das jeweils nächstplatzierte Mitglied nach.

 

2.Vorübergehendes Nachrücken: Ein Parteimitglied des Vorstands kann das Amt für einen vorab selbst definierten Zeitraum von maximal 100 Tagen ruhen lassen, für diese Zeit rückt das gewählte nächstplatzierte Parteimitglied vorübergehend nach und hat das Amt für diese Zeit inne.

 

(7)Beauftragte des Vorstands: Der Vorstand und seine Mitglieder können einzelne Aufgaben an beauftragte Parteimitglieder übertragen, die dann im Auftrag des Vorstands handeln.

 

(8)Antragsrecht beim Vorstand:

Antragsrecht beim Vorstand haben in allen Angelegenheiten:

•  jedes Mitglied des Vorstands,

•  die Mitgliederversammlung der Gliederung,

•  jede Gebietsversammlung der Gliederung,

•  jedes Mitglied der Vorstände der jeweils direkt entsprechenden geordneten Gliederungen

•  die Mitgliederversammlungen der jeweils direkt entsprechenden geordneten

 Gliederungen und

•  die von diesem Vorstand beauftragten Parteimitglieder,

•  jedes Mitglied der Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung,

•  jedes Mitglied der Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung,

•  jedes Mitglied einer Versammlungsleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung,

•  jedes Mitglied einer Wahlleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung und

•  das Schiedsgericht der Gliederung

 und in Angelegenheiten, die ihre Arbeit betreffen:

•  die Arbeitnehmer/innen einer Gliederung

•  Jedes Parteimitglied.

 

(9)Einzelvertretungsberechtigung: Mitglieder des Vorstands sind für den Tätigkeitsbereich, für den sie gewählt wurden, einzeln vertretungsberechtigt; Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands sind dabei jedoch vorrangig zu beachten.

 

(10)Neuwahl des Vorstands:

1.Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch nach 2 Jahren wird ein Teil der Mitglieder des Vorstandes neu gewählt; die Mitgliederversammlung kann vorher auch einzelne Tätigkeitsbereiche nach §6.5(3) durch Wahl neu besetzen oder einzelne Mitglieder abwählen; die Pflicht zur Neuwahl des gesamten Vorstands erfolgt ab dem Zeitpunkt der Parteigründung erneut nach 5 Jahren. Danach findet die Pflicht zur Neuwahl des gesamten Vorstands regulär spätestens in jeden zweiten Kalenderjahren statt. Der Vorstand bleibt auch im Falle des zeitversetzten Einzelaustausches aller Vorstandsmitglieder unberührt.

 

2. • Zeitlich ausgenommen von dieser Regelung ist die Wahl der Parteigründerin der Ökolinksliberale Demokratische Partei. Nach der Gründung der Partei darf die Parteigründerin - kontinuierlich und ohne reguläre erneute Wahl- bis maximal zur 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gründung der Partei den Parteivorstand innehaben sowie das Amt der Parteivorsitzende bzw. der Bundesvorsitzende zu der genannten Zeit nach Wunsch ausüben. Diese Regelung soll sowohl das Copyright und die Democratic Rights, Human Rights Principles and Ethic Rights der Ökolinksliberale Demokratische Partei schützen, die von der Parteigründerin festgelegt sind, als auch die Basis, die politische Ziele, die Werte und die Ethik, die in der Präambel und Parteisatzung festgelegt sind, sichern.

• Nach dem Ablauf der 5 Jahren der Parteigründung finden Wahlen des/der Parteivorsitzenden bzw. des/der Bundesvorsitzende gemäß §11.1 PartG in regulären erforderlichen Mehrheiten statt. Der Parteivorstand wird mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Der Parteivorstand muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Parteigründerin kann erneut kandidieren und als Parteivorsitzende bzw. Bundesvorsitzende wieder gewählt werden. Jedes Mitglied der Ökolinksliberale Demokratische Partei kann grundsätzlich für den Parteivorstand sowie als Parteivorsitzende ebenfalls kandidieren und als Parteivorsitzende bzw. Bundesvorsitzende gewählt werden. Abstimmungen und Wahlen des Parteivorstandes werden entweder mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen ist oder eine kandidierende Person gewählt ist.

 

(11)Amtszeit: Die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder endet

•  durch Neuwahl des Vorstands,

•  durch Neuwahl für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Vorstandsmitglieds,

•  durch Abwahl,

•  durch Rücktritt,

•  durch Ende der Mitgliedschaft.

 

(12)Unterbesetzter Vorstand: Ist weder das Amt des/der Vorsitzende noch ein weiteres Amt des Vorstandes gemäß §6.2(1) und §6.5(3) besetzt, oder ist jedes weiteres Amt des Vorstands unbesetzt, und kann dieses bzw. können diese nicht durch nachrückende Personen wieder besetzt werden, dann muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand wählen oder die betroffenen Ämter für die Restzeit der Amtszeit des Vorstands neu wählen; die gleiche Regelung gilt auch, falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter eine Anzahl von 3 fällt.

 

(13)Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern:

Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig. Bei jeder Neuwahl können die vorherige Vorstandsmitglieder wieder antreten und wiedergewählt werden.

 

(14)Entlohnung von Vorständen: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für seine Tätigkeit gegebenenfalls entlohnt werden.

 

(15)Amt und Mandat: Auch Mandatsträger und Mandatsträgerinnen können für Vorstandsämter gewählt werden und ein Vorstandsamt innehaben.

 

§6.6 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten für Öffentliche Wahlen

(1)Gemeinsame Bestimmungen

1.Jedes Parteimitglied und jede wahlberechtigte Dritte können für öffentliche Wahlen kandidieren.

2.Wahlberechtigt sind alle Parteimitglieder, die am Wahltage

 

1.das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2.seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

 

3.Zusätzlich sind Parteimitglieder im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt für Landtagswahlen und Bundestagswahlen.

 

4.Für die Aufstellung von Kandidaten und Kandidatinnen zu den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu den Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der vorliegenden Parteisatzung.

 

5.Dem Bundesvorstand und den jeweiligen Gebietsvorständen, in deren Bereich öffentliche Wahlen anstehen, steht gegebenenfalls ein optionales Vorschlagsrecht für Bewerberinnen und Bewerber zu. Die Vorschläge sind von den jeweiligen Versammlungen zu behandeln. Mitglieder der betreffenden Vorstände können ebenfalls an den Versammlungen teilnehmen. Jedes Parteimitglied kann sich als Kandidaten oder Kandidatin selbst vorschlagen. Jedes Parteimitglied kann demzufolge grundsätzlich an Wahlen kandidieren und teilnehmen.

 

(2)Stimmberechtigung

Bei der Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentretens der jeweiligen Versammlung zur betreffenden Wahl in dem betroffenen Wahlgebiet wahlberechtigt sind, soweit das jeweilige Wahlgesetz dies vorschreibt.

 

(3)Europawahl

1.Die Mitgliederversammlung zur Europawahl setzt sich unter Vorbehalt der Bestimmungen des §6.6(1) und (2) wie ein Bundesparteitag oder wie eine reguläre Mitgliederversammlung zusammen.

 

2.Für die Einberufung und den Ablauf der Versammlung gelten die Bestimmungen über  Bundesparteitage oder die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen und die Parteisatzung der ÖLDP, ergänzt durch die Vorschriften des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO).

 

3.Aufgabe der Versammlung ist die Aufstellung der Liste der Bewerber und Bewerberinnen zur Europawahl.

 

(4)Bundestagswahlen

1.Die Landesmitgliederversammlung zur Bundestagswahl, die die Aufstellung der Landeswahlvorschläge der ÖLDP abstimmt und wählt, setzt sich unter Vorbehalt des §6.6(1) und (2) wie ein Landesparteitag oder wie eine reguläre Mitgliederversammlung zusammen.

 

2.Für die Einberufung und den Ablauf der Versammlung gelten die Bestimmungen über

Landesparteitage oder die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen und die Parteisatzung der ÖLDP, ergänzt durch die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWG) und der Bundeswahlordnung (BWO).

 

3.Aufgabe der Versammlung ist die Aufstellung der Liste der Bewerber und Bewerberinnen zur Bundestagswahl im jeweiligen Bundesland.

 

4.Die Wahlkreisversammlung zur Bundestagswahl setzt sich aus den Parteimitgliedern

im jeweiligen Bundeswahlkreis zusammen. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch den Landesvorstand.

 

 

(5)Landtagswahlen

1.Die Landeswahlversammlung zur Landtagswahl setzt sich wie ein Landesparteitag unter Vorbehalt des §6.6(1)(2) oder wie eine reguläre Mitgliederversammlung zusammen.

 

2.Für die Einberufung und den Ablauf der Versammlung gelten die Bestimmungen über Landesparteitage oder die Bestimmungen über Mitgliederversammlungen und die Parteisatzung der ÖLDP, ergänzt durch die Vorschriften des Landeswahlgesetzes (LWG) und der Landeswahlordnung (LWO).

 

3.Aufgabe der Versammlung ist die Bestimmung der Liste der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber der Landeswahlvorschläge der ÖLDP für das jeweilige Bundesland.

 

4.Die Direktkandidaten und Direktkandidatinnen für die einzelnen Landtagswahlkreise werden durch Versammlungen der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

 

5.Soweit die Vorschriften der Wahlgesetze dies zulassen, können die Bewerberinnen und Bewerber für mehrere Wahlkreise in gemeinsamen Versammlungen der in den betroffenen Wahlkreisen wahlberechtigten Mitglieder bestimmt werden.

 

(6)Kommunalwahlen

1.Die Wahl der Bewerber und Bewerberinnen zu Gemeinderatswahlen und zu Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erfolgt durch Versammlungen der wahlberechtigten Mitglieder einer Gemeinde.

 

2.Für die Einberufung und Durchführung gemäß den Bestimmungen der geltenden Wahlgesetze und die Parteisatzung ÖLDP ist der jeweils zuständige Kreisvorstand bzw. Landesvorstand verantwortlich.

 

3.In Landkreisen und kreisfreien Städten wählt die Versammlung der im Landkreis bzw. Stadtgebiet wahlberechtigten Parteimitglieder die Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen des Listenwahlvorschlages.

 

§6.7 Bestimmungen zur Finanzordnung, Beitragsordnung und Spenden

(1)Allgemeine Bestimmungen 

Die Partei deckt ihre Aufwendungen für ihre politische Arbeit durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge aus Veröffentlichungen, Einrichtungen und Veranstaltungen, durch Erstattungsbeträge nach dem Bundesparteiengesetz sowie durch Einnahmen infolge politischer Arbeit.

 

(2)Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Parteitag oder durch eine reguläre Mitgliedversammlung festgesetzt.

 

(3)Erhebung und Abführung der Beiträge und Spenden

1.Beiträge und Spenden werden durch die Landesverbände oder die Bundesgeschäftsstelle eingezogen.

2.Über die Verwendung der Beiträge und Spenden wird in Absprache zwischen dem Bundesvorstand oder mindestens einem amtierende Parteimitglied des Bundesvorstandes und den Landesvorständen beschlossen.

 

(4)Rechenschaftsberichte, Buchführung und Spendenrichtlinien

Rechenschaftsberichte, Buchführung und Spendenrichtlinien richten sich nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes in der jeweils neuesten Fassung.

 

(5)Spendenbescheinigungen

Spendenbescheinigungen dürfen nur durch die/den jeweiligen Schatzmeisterin/ Schatzmeister oder einen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands des Bundes- oder Landesvorstands ausgestellt werden. Sie sind von der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister oder einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben.

 

(6)Unterrichtungsrechte

Der Bundesschatzmeister oder die Bundesschatzmeisterin und die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können sich jederzeit über die finanziellen Angelegenheiten der Landes- und Kreisverbände unterrichten. Entsprechendes gilt für die Landesverbände gegenüber den Kreisverbänden.

 

(7)Staffelung der Mitgliedsbeiträge

1.Der Bundesparteitag beschließt über die Beitragsordnung.

 

2.Am 14.10.2020 wurde die folgende Beitragsstaffelung beschlossen:

Monatliche Beiträge für Mitglieder ohne festes Einkommen, Arbeitslose, Rentnerinnen/ Rentner, Studentinnen/Studenten und in der Ausbildung befindliche Mitglieder:  Beitragsfrei/Fakultativ

Monatliche Beiträge für Mitglieder:

mit Nettoeinkommen bis € 1.000  Beitragsfrei/Fakultativ

mit Nettoeinkommen bis € 2000:  3€ bis 5€

mit Nettoeinkommen bis € 3000:  10€ bis 14€

mit Nettoeinkommen bis € 4000: 25€ bis 35€

mit Nettoeinkommen über € 4000: Mindestbeitrag 45€

Die Beiträge können im Einzelfall mit dem Kreis- bzw. Landesverband abgestimmt bzw. in besonderen Fällen erlassen oder gestundet werden.

 

(8)Finanzordnungen der Parteigliederungen

Finanz- und Beitragsordnungen der nachgeordneten Parteigliederungen dürfen den Bestimmungen dieser Parteisatzung und den Beschlüssen des Bundesparteitags nicht verletzen.

 

 

 

 

§6.8 Schiedsgericht

(1)Bundesschiedsgericht

Zum Bundesschiedsgericht werden aus verschiedenen Bundesländern Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter berufen.

 

(2)Landesschiedsgericht

Das Landesschiedsgericht setzt sich aus zu den Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen gewählten Parteimitgliedern des jeweiligen Bundeslandes zusammen, die kein anderes Amt in der Partei innehaben dürfen. Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

(3)Satzungskonformität

Die Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen haben nach bestem Wissen und Gewissen, zum Wohle der Ökolinksliberalen Demokratischen Partei und deren Grundsätzen, sowie gemäß dieser Parteisatzung zu richten.

 

(4)Befangenheit der Schiedsgerichtbarkeit

Um Befangenheit zu vermeiden, werden nur Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen beim Bundesschiedsgericht aus nicht betroffenen Bundesländern entscheiden.

 

(5)Amtszeit

Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden höchstens für fünf Jahre gewählt.

 

 

§7 Ordnungsmaßnahmen                                       

§7.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

(1)Freiwillige Zusammenarbeit für gemeinsame politische Ziele: Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Zweck im Sinne der §2 und §3 einzutreten und dabei nach den Grundsätzen dieser Satzung zusammenzuarbeiten.

 

(2)Handeln gegen den Zweck oder die Satzung: Ein Mitglied, dass

•  entgegen dem Zweck, der Präambel, der Ethik, den politischen Zielen, der Werten und

Prinzipien der Partei im Sinne der §2 und §3 handelt,

•  entgegen dieser Satzung handelt oder

•  die Pflichten des §5.4 verletzt

stört die Zusammenarbeit in der Partei und fügt der Partei damit einen Schaden zu.

Wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, fügt der Partei einen schweren Schaden zu, der entsprechend des §7.1(7) zu einem Ausschluss führt.

 

(3)Wiederholtes Handeln gegen den Zweck oder die Satzung: Ein Mitglied, dass trotz in vergleichbarer Sache verhängter Ordnungsmaßnahme erneut bzw. fortdauernd entsprechend §7.1(2) handelt, stört die Zusammenarbeit in der Partei erheblich und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.

Wenn ein Mitglied trotz Ermahnung durch eine bereits verhängte Ordnungsmaßnahme fortdauernd gegen die Satzung verstößt, fügt der Partei einen schweren Schaden zu, der entsprechend des §7.1(7) zu einem Ausschluss führt.

 

(4)Unwahre Tatsachenbehauptung: Ein Mitglied, dass gegenüber der Partei oder einem Organ unwahre Angaben macht, verletzt das Vertrauen aller Mitglieder und der Öffentlichkeit in erheblichem Maße und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.

 

(5)Verwarnung: Einem Mitglied, das im Sinne von §7.1(2) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat, kann der Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, eine Verwarnung aussprechen.

 

(6)Ausschluss: Ein Mitglied, das

•  im Sinne von §7.1(2) und (3) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat oder

•  im Sinne von §7.1(4) gehandelt hat,

kann aus der Partei ausgeschlossen werden.

 

(7)Beantragung des Ausschlusses: Der Ausschluss wird vom Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, oder beim Schiedsgericht des Landesverbandes beantragt, dem das Mitglied angehört; sofern für das Gebiet, in dem das Mitglied den Hauptwohnsitz hat, noch kein Landesverband gegründet wurde, beantragt der Vorstand abweichend den Ausschluss beim Schiedsgericht der Partei oder bei dem nächsten Vorstand einer übergeordneten Gliederung der Partei oder bei dem Bundesvorstand der Partei.

 

(8)Beschluss über den Ausschluss: Über den beantragten Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht oder der nächsten Vorstand einer übergeordneten Gliederung der Partei oder der Bundesvorstand der Partei, bei dem der Ausschluss beantragt wurde.

 

(9)Vorranggebot für Vorstände übergeordneter Gliederungen bei Ordnungsmaßnahmen: Verhängt der Vorstand einer übergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in einer Sache, werden Ordnungsmaßnahmen, die vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängt wurden, rückwirkend zu ihrer Verhängung aufgehoben; hat ein Vorstand eine Ordnungsmaßnahme verhängt, darf kein Vorstand einer untergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängen.

 

(10)Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsinhaber und Amtsinhaberin: Gegen ein Mitglied, das ein Amt einer übergeordneten Gliederung innehat, kann der Vorstand einer untergeordneten Gliederung keine Ordnungsmaßnahme beschließen oder beim Schiedsgericht beantragen.

 

(11)Klagemöglichkeit gegen Ordnungsmaßnahme: Ein betroffenes Mitglied kann gegen eine von einem Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahme Klage beim Schiedsgericht oder bei dem nächsten Vorstand einer übergeordneten Gliederung der Partei oder bei dem Bundesvorstand der Partei einreichen.

 

§7.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen

(1)Verwarnung einer Untergliederung: Verstößt eine Untergliederung der Partei gegen die Parteisatzung, so kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung der Untergliederung eine Verwarnung aussprechen.

 

(2)Auflösung einer Untergliederung als Ordnungsmaßnahme: Verstößt eine Untergliederung einmal, wiederholt oder fortwährend gegen die Präambel und/oder gegen die Satzung oder höheres Recht und fügt die Untergliederung der Partei damit einen schweren Schaden zu oder verstößt eine Untergliederung nach entsprechender Verwarnung fortwährend gegen die Präambel und/oder gegen die Satzung oder höheres Recht, dann kann die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung die Auflösung der Untergliederung beschließen.

 

(3)Beibehaltung der Parteimitgliedschaft bei Auflösung: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann verlieren Mitglieder nicht ihre Parteimitgliedschaft, außer diese werden mittels eines Parteiausschlussverfahrens gemäß §7.1(7) ausgeschlossen.

 

(4)Mitauflösung aller Untergliederungen: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann werden alle dieser Untergliederung untergeordneten Untergliederungen mit aufgelöst.

 

(5)Sofortige Amtsenthebung des Vorstands: Beschließt eine Mitgliederversammlung entsprechend des §7.2(2) die Auflösung einer Untergliederung, dann ist der Vorstand der Untergliederung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben; eine Klage beim Schiedsgericht, oder bei dem nächsten Vorstand einer übergeordneten Gliederung der Partei oder bei dem Bundesvorstand der Partei hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(6)Auflösung einer Untergliederung: Zur Auflösung einer Untergliederung gemäß §7.2(2) übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung der aufzulösenden Untergliederung.

 

(7)Klagemöglichkeit gegen Auflösung einer Untergliederung: Gegen die Auflösung einer Untergliederung kann jedes Mitglied, das der aufzulösenden Untergliederung angehört, innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen; erst nach Ablauf dieser Frist, oder im Falle der Klageeinreichung nach einem Urteil des Schiedsgerichts, kann der gemäß §7.2(5) mit der Auflösung beauftragte Vorstand die Gliederung endgültig auflösen.

 

(8)Bei Auflösung einer Gliederung zuständiges Schiedsgericht: Bei der Auflösung eines Landesverbandes ist das Schiedsgericht der Partei zuständig; bei der Auflösung einer anderen Gliederung oder Untergliederung ist das Schiedsgericht des jeweiligen Landesverbandes zuständig.

Wenn das jeweilige Schiedsgericht zu der Zeit nicht einberufen werden kann, dann sind der nächsten Vorstand einer übergeordneten Gliederung der Partei oder der Bundesvorstand der Partei bei der Auflösung eines Landesverbandes und bei der Auflösung einer anderen Gliederung und/oder Untergliederung zuständig.

 

 

§8 Salvatorische Klausel

(1)Gültigkeit bei unwirksamer Klausel: Sollte eine der Bestimmungen dieser Parteisatzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Parteisatzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

 

(2)Anwendung des gesetzlichen Maßes bei ungültigen Leistungs- und Zeitbestimmungen: Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

(3)Änderung der Satzung im Falle einer unwirksamen Klausel: Die unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.

 

Hamburg, den 14.05.2021


Hamburg,  den 14.02.2021

 

BUNDESVORSITZENDE  Bérangère Bultheel

PARTEIVORSITZENDE LANDESVORSITZENDE

Im originalen Gründungsprotokoll gezeichnet

 

STELLVERTRETENDER BUNDESVORSITZENDER  Wolfgang Pfeifer

FACHSPRECHER FÜR WIRTSCHAFTSTHEMEN

FACHSPRECHER FÜR INKLUSIONSPOLITIK

Im originalen Gründungsprotokoll gezeichnet

 

SCHATZMEISTER  Reinhard Kaiser

FACHSPRECHER FÜR FLÜCHTLINGE & INTEGRATIONSPOLITIK

Im originalen Gründungsprotokoll gezeichnet


VERFASST UND VERÖFFENTLICHT VON BÉRANGÈRE BULTHEEL